berechtigt, Erbschaftssteuern auf ausserkantonalen Liegenschaften zu erheben. Die Repartitionswerte dürften nur für die Ermittlung der Quote verwendet werden. Sie dürften aber nicht dazu führen, dass der Wohnsitzkanton ausserkantonale Liegenschaften besteuere. Zwecks Vermeidung einer unrechtmässigen Doppelbesteuerung sei die anteilige Besteuerung der ausserkantonalen Liegenschaften im Betrag von CHF 1‘018‘129 aufzuheben.