Diese Korrektur könne aber sachlogisch nur objektmässig dem jeweiligen Liegenschaftskanton gutgeschrieben oder belastet werden. Eine quotenmässige Berücksichtigung und somit Besteuerung dieser ausserkantonalen Bewertungskorrekturen durch den Wohnsitzkanton sei methodisch falsch. Der Wohnsitzkanton des Erblassers sei nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte