Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Berechnungsmethode des Beschwerdegegners sei nicht sachlogisch und mathematisch falsch. Bestandteil einer Steuerausscheidung mit Repartitionswerten sei auch die richtige Korrektur der Repartitionswerte auf das jeweilige kantonale Bewertungsniveau. Methodisch richtig müsse dabei jeder Kanton sämtliche Liegenschaften mit seinem kantonalen Repartitionswert korrigieren. Diese Korrektur könne aber sachlogisch nur objektmässig dem jeweiligen Liegenschaftskanton gutgeschrieben oder belastet werden.