Indem der immobile Nachlass dem kantonalen Bewertungsniveau angeglichen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt worden als jener Erbe, dem ausschliesslich im Kanton St. Gallen gelegene Grundstücke zugewendet worden wären. Da der Beschwerdegegner den Nachlass lediglich im Umfang der dem Kanton St. Gallen zustehenden Quote von 55,56 % besteuert habe, sei auch nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstossen worden.