Das Schlechterstellungsverbot verbiete es im Übrigen den Kantonen, Steuerpflichtige mit ausserkantonalen Steuerdomizilen bei der Ermittlung der Steuerschuld nach kantonalem Recht schlechter zu stellen als ausschliesslich innerkantonale Steuerpflichtige. Indem der immobile Nachlass dem kantonalen Bewertungsniveau angeglichen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt worden als jener Erbe, dem ausschliesslich im Kanton St. Gallen gelegene Grundstücke zugewendet worden wären.