gallischen Bewertungsregeln CHF 9‘162‘432, der Repartitionswert CHF 7‘329‘946 und die Differenz daraus CHF 1‘832‘486. Von diesem Betrag habe der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Quote von 55,56 % bzw. CHF 1‘018‘129 besteuert. Das Schlechterstellungsverbot verbiete es im Übrigen den Kantonen, Steuerpflichtige mit ausserkantonalen Steuerdomizilen bei der Ermittlung der Steuerschuld nach kantonalem Recht schlechter zu stellen als ausschliesslich innerkantonale Steuerpflichtige.