3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, für die Ermittlung des steuerbaren (Netto-)Nachlasses seien die Kantone im Hinblick auf die Festsetzung der Erbschaftssteuer im Rahmen ihrer Quote frei, ihre eigenen Bewertungsregeln anzuwenden. Im Kanton St. Gallen werde das übergehende Vermögen den gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechend zum Verkehrswert bewertet. Der Beschwerdegegner habe deshalb den Repartitionswert zu Recht auf das Niveau des Kantons St. Gallen gebracht. Der Erbschaftssteuerbetrag betrage nach den st. gallischen Bewertungsregeln CHF 9‘162‘432, der Repartitionswert CHF 7‘329‘946 und die Differenz daraus CHF 1‘832‘486.