Repartitionswert als Korrekturfaktor heranzuziehen. Während unbewegliches Vermögen nach dem Gesagten objektmässig auszuscheiden, anhand des Repartitionswerts zu bemessen und dem Belegenheitskanton zuzuweisen ist, werden sämtliche Schulden proportional – nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens – verlegt. Die Quote ergibt sich „nach Lage der Aktiven“ (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_415/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2).