{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2017-10_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3823&type=1563347022&cHash=5b681150b561d3f07b13aedd32f0c537", "Checksum": "afc84d2c0700427012b3fc8fffc29020"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2017/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:37:07", "Checksum": "2bf4157545ce9be03ba74cbd3f1e3bb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10\nRegeste:\nErbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018).\n\nBei (teilweiser) Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die\namtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt\ndie entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile\nanalog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.\ngallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Die\namtlichen Kosten für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz von CHF 2'000 sind somit\nebenfalls zu fünf Sechstel dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegner aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss ist im Umfang von CHF 333.35\ndem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission vom 12. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die korrekte\nsteuerbare Zuwendung zugunsten des Kantons St. Gallen beträgt CHF 7'454'529 und\nist vom Beschwerdegegner neu zu veranlagen.\n\n2. Die Angelegenheit wird zu neuer Steuerausscheidung mit den Kantonen Genf und\nTessin an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.\n\n3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000 bezahlt der\nBeschwerdeführer zu fünf Sechstel und der Beschwerdegegner zu einem Sechstel. Der\nauf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von CHF 2'500 wird mit dem geleisteten\nKostenvorschuss von CHF 3'000 verrechnet. Der Restbetrag (CHF 500) wird ihm\nzurückerstattet.\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der\nBeschwerdeführer zu fünf Sechstel und der Beschwerdegegner zu einem Sechstel. Die\nVorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm für das\nRekursverfahren geleistete Kostenvorschuss im Umfang von CHF 333.35\nzurückzuerstatten.\n\n4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nDer Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nZürn Blanc Gähwiler\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}