{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2017-10_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3823&type=1563347022&cHash=5b681150b561d3f07b13aedd32f0c537", "Checksum": "afc84d2c0700427012b3fc8fffc29020"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2017/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:37:07", "Checksum": "2bf4157545ce9be03ba74cbd3f1e3bb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10\nRegeste:\nErbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018).\n\n3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist für die Ermittlung des\nsteuerbaren Nachlasses relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVermögen handelt. Seine Berechnungsart beruht darauf, als bestünde der Nachlass\nlediglich aus unbeweglichen Vermögen, was jedoch nicht zulässig ist. Sinn und Zweck\nder Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese\nBelange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die\nunterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone\nauszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften\nvergleichsweise tief bewerten – wie beispielsweise die Kantone Genf und Tessin –\nbessergestellt werden, als Kantone – wie St. Gallen –, welche die Liegenschaften im\nschweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits\neinheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit\nnoch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen.\nDa dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zusteht, ist\ndieses zum effektiven Wert einzusetzen und es kann keine Repartitionsdifferenz zum\nNachlassvermögen hinzugerechnet werden. Im Übrigen sind Bewertungsregeln anderer\nKantone für den Kanton St. Gallen nicht massgebend. Aus dem Umstand, dass\nausserkantonale Liegenschaften der Erbschafts- oder Schenkungssteuer des Kantons\nder gelegenen Sache unterliegen, kann nicht abgeleitet werden, dass St. Gallen als\nKanton des letzten Wohnsitzes die ausserkantonalen Liegenschaften nach den\nentsprechenden Grundsätzen des ausserkantonalen Rechts zu bewerten habe.\nVielmehr ist der Kanton St. Gallen nur insoweit eingeschränkt, als er von Bundesrechts\nwegen für die st. gallischen und die ausserkantonalen Vermögensobjekte die\nnämlichen Bewertungsmassstäbe anwenden muss (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum\nZürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, N 50 zu § 13). Die vom\nBeschwerdeführer eingereichten Berechnungsvarianten erweisen sich aufgrund obiger\nAusführungen daher als unbehelflich.\n\n3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine Hinzurechnung des\nRepartitionswerts zum beweglichen Nachlassvermögen nicht statthaft ist. Die\nsteuerbare Zuwendung zugunsten des Kantons St. Gallen beträgt unter\nBerücksichtigung des Steuerfreibetrags von CHF 10'000 (vgl. Art. 153 Abs. 1 lit. b StG),\nwelcher anteilsmässig (58 %) zu berücksichtigen ist, demnach CHF 7'454'529. Die\ndurch den Beschwerdegegner berechnete interkantonale Steuerausscheidung weist\ndemzufolge eine Differenz von CHF 174'512 (= CHF 7‘629‘041 ./. CHF 7'454'529) auf,\nwas entsprechend zu korrigieren ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAktiven/Passiven VermSt-Wert Rep.-Wert % ESchSt-Wert % St. Gallen\n%\n\nNettonachlass ESchSt Fr. 12'864'771 100% Fr. 7'460'328\n58%\n\nSteuerfreibetrag SG Fr. 10'000 100% Fr. 5'799\n58%\n\nSteuerbare Zuwendung SG Fr. 13'093'791 Fr. 7'454'529\n\nDie Angelegenheit ist zur neuen Steuerausscheidung mit den Kantonen Genf und\nTessin an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.\n\n4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nfünf Sechstel dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel dem Beschwerdegegner\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 ist\nangemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die auf den\nBeschwerdeführer entfallende Entscheidgebühr von CHF 2'500 wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000 verrechnet. Der Restbetrag (CHF 500)\nwird ihm zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat mangels mehrheitlichen Obsiegens\nkeinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 in Verbindung mit Art.\n98bis VRP).\n\n"}