{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2017-10_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3823&type=1563347022&cHash=5b681150b561d3f07b13aedd32f0c537", "Checksum": "afc84d2c0700427012b3fc8fffc29020"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2017/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:37:07", "Checksum": "2bf4157545ce9be03ba74cbd3f1e3bb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10\nRegeste:\nErbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018).\n\n3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, für die Ermittlung des steuerbaren (Netto-)Nachlasses\nseien die Kantone im Hinblick auf die Festsetzung der Erbschaftssteuer im Rahmen\nihrer Quote frei, ihre eigenen Bewertungsregeln anzuwenden. Im Kanton St. Gallen\nwerde das übergehende Vermögen den gesetzlichen und bundesgerichtlichen\nVorgaben entsprechend zum Verkehrswert bewertet. Der Beschwerdegegner habe\ndeshalb den Repartitionswert zu Recht auf das Niveau des Kantons St. Gallen\ngebracht. Der Erbschaftssteuerbetrag betrage nach den st. gallischen\nBewertungsregeln CHF 9‘162‘432, der Repartitionswert CHF 7‘329‘946 und die\nDifferenz daraus CHF 1‘832‘486. Von diesem Betrag habe der Beschwerdegegner in\nÜbereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Quote von\n55,56 % bzw. CHF 1‘018‘129 besteuert. Das Schlechterstellungsverbot verbiete es im\nÜbrigen den Kantonen, Steuerpflichtige mit ausserkantonalen Steuerdomizilen bei der\nErmittlung der Steuerschuld nach kantonalem Recht schlechter zu stellen als\nausschliesslich innerkantonale Steuerpflichtige. Indem der immobile Nachlass dem\nkantonalen Bewertungsniveau angeglichen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht\nschlechter gestellt worden als jener Erbe, dem ausschliesslich im Kanton St. Gallen\ngelegene Grundstücke zugewendet worden wären. Da der Beschwerdegegner den\nNachlass lediglich im Umfang der dem Kanton St. Gallen zustehenden Quote von\n55,56 % besteuert habe, sei auch nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung\nverstossen worden.\n\nDer Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die\nBerechnungsmethode des Beschwerdegegners sei nicht sachlogisch und\nmathematisch falsch. Bestandteil einer Steuerausscheidung mit Repartitionswerten sei\nauch die richtige Korrektur der Repartitionswerte auf das jeweilige kantonale\nBewertungsniveau. Methodisch richtig müsse dabei jeder Kanton sämtliche\nLiegenschaften mit seinem kantonalen Repartitionswert korrigieren. Diese Korrektur\nkönne aber sachlogisch nur objektmässig dem jeweiligen Liegenschaftskanton\ngutgeschrieben oder belastet werden. Eine quotenmässige Berücksichtigung und\nsomit Besteuerung dieser ausserkantonalen Bewertungskorrekturen durch den\nWohnsitzkanton sei methodisch falsch. Der Wohnsitzkanton des Erblassers sei nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberechtigt, Erbschaftssteuern auf ausserkantonalen Liegenschaften zu erheben. Die\nRepartitionswerte dürften nur für die Ermittlung der Quote verwendet werden. Sie\ndürften aber nicht dazu führen, dass der Wohnsitzkanton ausserkantonale\nLiegenschaften besteuere. Zwecks Vermeidung einer unrechtmässigen\nDoppelbesteuerung sei die anteilige Besteuerung der ausserkantonalen Liegenschaften\nim Betrag von CHF 1‘018‘129 aufzuheben.\n\n3.2. Gemäss Kreisschreiben Nr. 22 der SSK beträgt der Repartitionsfaktor für den\nKanton St. Gallen 80 % und derjenige für die Kantone Genf und Tessin jeweils 115 %.\nDer Steuerwert von St. Galler Liegenschaften liegt mithin höher als das schweizerische\nMittel (100 %), wogegen derjenige der Kantone Genf und Tessin darunter liegen. Für\ndie Ermittlung des Schuldenabzugs müssen zunächst beide Werte auf das\nschweizerische Mittel (100 %) korrigiert werden. Auf diesen Mittelwerten basiert das\nsog. Reinvermögen I (vgl. Tabelle in E. 2.2). Da bei der Erbschaftssteuer sämtliche\nAktiven und Passiven zum Verkehrswert – und nicht zum Repartitionswert – besteuert\nwerden, sind die Repartitionswerte in einem zweiten Schritt mittels Abzügen oder\nZuschlägen auf das Niveau im Wohnsitzkanton zu bringen (Basis des sog.\nReinvermögens II). Dabei gilt dies jedoch nur für im Wohnsitzkanton gelegene\nLiegenschaften undfür ausserkantonale Objekte an einem Belegenheitsort mit tieferem\nSteuerwert: Auch deren Steuerwert ist zur Satzbestimmung auf das Niveau des\nWohnsitzkantons anzuheben, denn die Bemessung von inner- und ausserkantonalen\nFaktoren hat nach demselben Recht zu erfolgen. Die Kantone sind dabei frei, den\nsteuerbaren Nettonachlass nach ihren Bewertungsregeln – vorliegend folglich nach\nst. gallischen Steuerrecht – zu berechnen; sie sind dabei lediglich verpflichtet, innerund ausserkantonale Objekte einheitlich, das heisst nach den gleichen Regeln, zu\nbewerten (vgl. BGer 2C_415/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2.3; 2C_393/2008 vom\n19. November 2008 E. 3.2; 2P.98/2004 vom 9. Mai 2005 E. 3.3). Daraus folgt, dass das\nReinvermögen I der kantonalen Steuerausscheidung dient, wohingegen der\nNettonachlass II das steuerbare Nettonachlassvermögen bildet (vgl. zum Ganzen auch\nIten/Jansen, Erbschafts- und Schenkungssteuern heute und morgen, in: TREX 2015\nS. 78, insb. S. 80).\n\n"}