{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2017-10_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3823&type=1563347022&cHash=5b681150b561d3f07b13aedd32f0c537", "Checksum": "afc84d2c0700427012b3fc8fffc29020"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2017/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:37:07", "Checksum": "2bf4157545ce9be03ba74cbd3f1e3bb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10\nRegeste:\nErbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018).\n\n2. Umstritten ist die Bewertung des im Kanton St. Gallen bestehenden Anteils am\nNettonachlass in dem Sinne, ob die Repartitionswerte der Liegenschaften in den\nKantonen Genf und Tessin dem Kanton St. Gallen zugeschieden werden dürfen oder\nnicht.\n\n2.1. Seit jeher sind in interkantonalen Verhältnissen die Erbschaftssteuern vom\nbeweglichen Vermögen im Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers, diejenigen\nvon Grundstücken hingegen im Kanton der gelegenen Sache zu erheben. Hinterlässt\nein Erblasser ausserkantonale Grundstücke, ist daher eine interkantonale\nSteuerausscheidung zwischen Wohnsitz- und Belegenheitskanton(en) vorzunehmen.\nFalls der erbschaftssteuerrechtliche Nachlass neben beweglichem auch unbewegliches\nVermögen umfasst, das in einem anderen als dem letzten Wohnsitzkanton des\nErblassers liegt, können beide bzw. alle Kantone den jeweiligen Teil jedes Erbteils oder\nVermächtnisses besteuern. Massgebend ist dabei die Quote, die dem kantonalen Anteil\nam Gesamtnachlass entspricht. Ebenso sind nach bundesgerichtlicher Praxis zum\nVerbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung,\nSR 101, BV) alle beteiligten Kantone verpflichtet, für die Ermittlung der ihnen\nzustehenden Quote sämtliche Nachlassaktiven (inner- wie ausserkantonales Vermögen)\nnach übereinstimmenden Kriterien einheitlich zu bewerten. Sie bleiben aber\ngrundsätzlich frei, den steuerbaren Nettonachlass im Hinblick auf die Festsetzung der\nErbschaftssteuer nach ihren eigenen kantonalen Bewertungsregeln zu berechnen.\nSoweit sich im Nachlass Grundstücke befinden, obliegt es den Kantonen, den\nRepartitionswert als Korrekturfaktor heranzuziehen. Während unbewegliches Vermögen\nnach dem Gesagten objektmässig auszuscheiden, anhand des Repartitionswerts zu\nbemessen und dem Belegenheitskanton zuzuweisen ist, werden sämtliche Schulden\nproportional – nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens –\nverlegt. Die Quote ergibt sich „nach Lage der Aktiven“ (vgl. zum Ganzen Urteil des\nBundesgerichts [BGer] 2C_415/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2).\n\n2.2. Zur Berechnung des Nettonachlasses hat der Beschwerdegegner das\nunbewegliche Vermögen objektmässig den Belegenheitskantonen und das restliche\nVermögen dem letzten Wohnsitz der Erblasserin zugewiesen. In einem weiteren Schritt\nberechnete der Beschwerdegegner den massgeblichen Repartitionswert, welcher sich\ngemäss Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n21. November 2006 für die Kantone Genf und Tessin jeweils auf 115 Prozent beläuft.\nGestützt darauf wurde das unbewegliche Vermögen um den Repartitionswert korrigiert.\nSchliesslich wurden die Schulden nach Massgabe der Gesamtaktiven verlegt.\n\nBei der Berechnung des beweglichen Vermögens ging der Beschwerdegegner\nfälschlicherweise von CHF 9'162'226 aus. Korrekt ist jedoch, das bewegliche\nVermögen als Differenz zwischen dem gesamten Nachlassvermögen (CHF 16'492'171)\nund den Steuerwerten der Grundstücke (CHF 5'782'995 + CHF 590'871) zu ermitteln\nund diesen Betrag dem Kanton St. Gallen zuzuweisen. Das bewegliche Vermögen\nbeträgt demnach CHF 10'118'305. Als Zwischentotal ist daher Folgendes festzuhalten:\n\nAktiven/ VermSt- Rep.- % ESchSt- % St. Gallen % Genf %\nTessin %\n\nPassiven Wert, Fr. Wert, Fr. Wert, Fr. Fr. Fr. Fr.\n\nGSt Kanton\n\nGenf 5'782'995 867'449 115% 6'650'444 6'650'444\n\nGst Kanton\n\nTessin 590'871 88'631 115% 679'502\n679'502\n\nTotal Grund-\n\nstücke 6'373'866 956'080 7'329'946\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBewegliches\n\nVermögen 10'118'306 10'118'306\n\nTotal 16'492'172 17'448'252 100% 10'118'306 58% 6'650'444\n38% 679'502 4%\n\nVerbindlichkeiten\n\nSchulden 1'602'511\n\nTodesfall-\n\nkosten 437'942\n\nVermächt-\n\nnisse 2'543'028\n\nTotal 4'583'481 4'583'481 100% 2'657'978 58% 1'747'005.09\n38% 178'498.28 4%\n\nZwischen-\n\ntotal 11'908'691 12'864'771 7'460'328 58% 4'903'439\n38% 501'003\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdegegner zu Recht eine Angleichung\nan das St. Galler Bewertungsniveau vorgenommen hat.\n\n"}