{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2017-10_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3823&type=1563347022&cHash=5b681150b561d3f07b13aedd32f0c537", "Checksum": "afc84d2c0700427012b3fc8fffc29020"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2017/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 2017/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant, ob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung liegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten einzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von Liegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. 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Damit wird verhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief bewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im schweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen jedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht weder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um irgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton St. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses zum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: 2017/10\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 27.09.2018\nEntscheiddatum: 27.09.2018\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 27.09.2018\nErbschaftssteuer.Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist relevant,\nob es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt. Sinn und\nZweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der Schuldenverlegung\nliegt darin, für diese Belange sämtliche Aktiven zu einheitlichen Werten\neinzusetzen und damit die unterschiedlichen Bewertungen von\nLiegenschaften durch die einzelnen Kantone auszugleichen. Damit wird\nverhindert, dass Kantonen, welche die Liegenschaften vergleichsweise tief\nbewerten bessergestellt werden, als Kantone, welche die Liegenschaften im\nschweizweiten Vergleich hoch bewerten. Da das bewegliche Vermögen\njedoch bereits einheitlich nach Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht\nweder eine Notwendigkeit noch ein Recht, dieses Vermögen um\nirgendwelche Repartitionswerte zu bereinigen. Vorliegend steht dem Kanton\nSt. Gallen nur bewegliches Vermögen zur Besteuerung zu, weshalb dieses\nzum effektiven Wert einzusetzen ist und keine Repartitionsdifferenz zum\nNachlassvermögen hinzugerechnet werden kann (Verwaltungsgericht,\nB 2017/10).Gegen dieses Urteil wurden Beschwerden beim Bundesgericht\nerhoben (Verfahren 2C_942/2018 und 2C_981/2018).\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch steuerpartner ag Steuer- und Wirtschaftsberatung, Vadianstrasse 44,\n9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nErbschaftssteuer\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. X.__ ist der Neffe und einziger Erbe der am 20. März 2012 verstorbenen, in A.__\nwohnhaft gewesenen Y.__. Im Nachlass der Verstorbenen befanden sich Aktiven in der\nHöhe von CHF 16‘492‘171, darunter zwei Liegenschaften mit Steuerwerten von\nCHF 5‘782‘995 (Kanton Genf) und CHF 590‘871 (Kanton Tessin).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB. Am 2. Dezember 2015 erliess das kantonale Steueramt die\nErbschaftssteuerverfügung und setzte die steuerbare Zuwendung auf CHF 7‘629‘041\nfest. Es korrigierte das Grundeigentum in den Kantonen Genf und Tessin aufgrund der\nRepartitionswerte auf CHF 6‘650‘444 und CHF 679‘501 und ging von dem\nWohnsitzkanton St. Gallen zugeschiedenen übrigen Aktiven von CHF 9‘162‘226 aus.\nDie Passiven beliefen sich unter Berücksichtigung von Schulden, von Todesfallkosten\nsowie Vermächtnisse und Vergaben auf CHF 2‘750‘995. Dies führte zu einem\nbereinigten Nachlassvermögen von CHF 13‘741‘176, wobei der im Kanton St. Gallen\nbesteuerte Anteil (Quote) auf 55,56% bzw. CHF 7‘634‘597 festgelegt wurde.\nSchliesslich berücksichtigte das kantonale Steueramt einen Steuerfreibetrag von\nCHF 5‘556 (55,56 % von CHF 10‘000). Das kantonale Steueramt wies die von X.__\ngegen die Erbschaftssteuerverfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom\n23. März 2016 ab. Dagegen erhob X.__ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission,\nwelche mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 das Rechtsmittel ebenfalls abwies.\n\nC. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 12. Dezember 2016 mit Eingabe seiner\nVertreterin vom 12. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die im Kanton St. Gallen steuerbare\nZuwendung auf CHF 6‘610‘088 festzusetzen. Die Vorinstanz beantragte mit\nVernehmlassung vom 26. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur\nBegründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das kantonale\nSteueramt (Beschwerdegegner) trug am 20. Februar 2017 ebenfalls auf Abweisung der\nBeschwerde an.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich,\nin den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. […]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}