, 829), zumal sie auch keinen entsprechenden Antrag stellten. Dies gilt auch für den Beschwerdegegner 2, der zum Verfahren keine Stellung nahm. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.-- bezahlen die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Die Beschwerdeführenden entschädigen die Beschwerdegegnerin 1 ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- (ohne Mehrwertsteuer), zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit. Der Präsident Der Gerichtsschreiber