G 9 Ziff. II./7.2) ist von der Zulässigkeit der Erweiterung des Hochhauses mit einer Mobilfunkanlage, welche die Vorsorgung innerhalb der Bauzone sicherstellt oder verbessert, auszugehen. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne (5.75 m, ohne Dachaufbau gemessen, bzw. 6 m einschliesslich Dachaufbau; vgl. act. G 10/13 Ansicht Süd 1:500) und Technikbauten (0.62 m auf 1.56 m am Fuss der 2.42 m hohen vorbestehenden Liftaufbaute) den Höhenbestimmungen des BauR wie dargelegt nicht unterliegen.