5.2.2. Zum vorerwähnten Punkt ist festzuhalten, dass sich die zitierte Literaturstelle auf die Bestandesgarantie nach Bundesrecht bezieht. Hiervon abweichend lässt die hier massgebende kantonale Regelung wie dargelegt Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen zu, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch wesentlich verstärkt wird. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Änderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt. Von einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit ist auszugehen, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in noch stärkerem Ausmass verletzt wird (Heer, a.a.O., S. 217). Mit der Vorinstanz (act. G 9 Ziff.