Die Nutzung der rechtswidrigen Dachaufbaute für gewerbliche Zwecke sei als unzulässige, von der Bestandesgarantie nicht gedeckte Zweckänderung zu beurteilen (act. G 6 Ziff. 15 f. mit Hinweis auf Heer, a.a.O., S. 215 N. 744). Die Kombination aus dem 6 m hohen Mast mit den Antennen und den Apparateschränken widerspreche Art. 77bis BauG sowie Art. 26 und 27 BauR.