Die Beschwerdeführenden lassen dagegen einwenden, entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe das Hochhaus nicht eine Firsthöhe von 24.68 m, sondern eine solche von mindestens 25.53 m, da sich die Firsthöhe bei Flachdächern nach dem höchsten Punkt des Daches richte. Nach der Bestandesgarantie seien an Bauten, die in Widerspruch zum geltenden Recht stehen würden, grundsätzlich nur werterhaltende Unterhaltsarbeiten zulässig. Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen seien nicht zulässig. Die Nutzung der rechtswidrigen Dachaufbaute für gewerbliche Zwecke sei als unzulässige, von der Bestandesgarantie nicht gedeckte Zweckänderung zu beurteilen (act.