zwei Technikbauten im Umfang von 0.62 m auf 1.56 m am Fuss des 2.42 m hohen Liftaufbaus als geringfügige Erweiterung zu sehen, welche nicht als schwere Verletzung des Schutzzwecks der Norm oder als übermässige Verstärkung der Rechtswidrigkeit betrachtet werden könne. Die Technikbauten seien daher auf dem Dach des Hochhauses bewilligungsfähig (act. G 3 S. 22 f.). Die Beschwerdeführenden lassen dagegen einwenden, entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe das Hochhaus nicht eine Firsthöhe von 24.68 m, sondern eine solche von mindestens 25.53 m, da sich die Firsthöhe bei Flachdächern nach dem höchsten Punkt des Daches richte.