O., S. 218). Im vorinstanzlichen Entscheid wurde ausgeführt, das Hochhaus rage mit einer Firsthöhe von 24.68 m über die zulässige Firsthöhe (W4) von 17 m hinaus (Art. 9 BauR). Jedoch sei es gestützt auf einen zwischenzeitlich aufgehobenen Überbauungsplan rechtmässig erstellt worden und geniesse Bestandesschutz nach Art. 77bis Abs. 1 BauG. Im Verhältnis zur Mehrhöhe von 7 m sei eine Erweiterung von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte