5.1.2. An diesen begründeten Darlegungen vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche sich auf die Verwaltungsgerichtspraxis anderer Kantone stützen (act. G 6 Ziff. 21-24), nichts zu ändern. Die beiden Technikbauten dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten im Sinn von Art. 27 Abs. 1 BauR gelten können und von der Vorinstanz zu Recht als Dachaufbauten im Sinn von Art. 26 BauR taxiert wurden. Als solche beeinträchtigen sie mit der vorgesehenen Platzierung bündig an der Südseite des vorbestehenden Liftaufbaus (2.42 m hoch) den Charakter des Daches nicht.