Gebäude- und Firsthöhe als unbegründet. Die zwei Technikbauten am Fuss des Liftaufbaus würden hingegen als Dachaufbauten und nicht als Anlage gelten. Es handle sich nicht um technisch bedingte Dachaufbauten, da sie nicht für den Betrieb des Hochhauses notwendig seien. Als gewöhnliche Dachaufbauten hätten sie sich an Art. 27 Abs. 1 (richtig: Art. 26 Abs. 1) des Baureglementes der Gemeinde X. vom 28. April 1999 (BauR) zu halten. Die Technikbauten würden diese Regelung ohne Weiteres einhalten, da sie weder den Charakter des Daches beeinträchtigen noch an eine Gebäudeseite reichen würden (act. G 3 S. 21 f.).