Da von einer feingliedrigen Antenne weder die Belichtung noch die Fernsicht wesentlich tangiert werde, sei eine analoge Anwendung von Vorschriften über die Gebäudehöhe grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dazu komme, dass Mobilfunkanlagen technisch eine gewisse Höhe aufweisen bzw. die umliegenden Gebäude überragen müssten, damit sie ihre Funktion überhaupt erfüllen könnten. Die drei Antennen am 6 m hohen Mast würden eine Infrastrukturanlage darstellen. Da die Mobilfunkanlage nicht als Baute, sondern als Anlage zu qualifizieren sei, erweise sich der Einwand der Verletzung der