Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf ihre Praxis (Baudepartement St. Gallen, Juristische Mitteilungen 2004/IV/Nr. 39) dargelegt, bei einer Antennenanlage, bestehend aus Mast und Gerätekabine, die fest mit dem Boden verbunden sei, handle es sich um eine "eindimensionale" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für die weder die Vorschriften über die Gebäudehöhe noch über die Dachaufbauten massgebend seien. Da von einer feingliedrigen Antenne weder die Belichtung noch die Fernsicht wesentlich tangiert werde, sei eine analoge Anwendung von Vorschriften über die Gebäudehöhe grundsätzlich nicht gerechtfertigt.