sie hätten demnach als Dachaufbauten zu gelten (act. G 6 Ziff. 17-26). Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf ihre Praxis (Baudepartement St. Gallen, Juristische Mitteilungen 2004/IV/Nr. 39) dargelegt, bei einer Antennenanlage, bestehend aus Mast und Gerätekabine, die fest mit dem Boden verbunden sei, handle es sich um eine "eindimensionale" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für die weder die Vorschriften über die Gebäudehöhe noch über die Dachaufbauten massgebend seien.