5.1.1. Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass die Mobilfunkanlage die baurechtlichen Höhenbeschränkungen einzuhalten habe. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach die drei Antennen am 6 m hohen Mast als technische Infrastrukturanlage und die beiden Technikbauten am Fuss des Liftaufbaus als Dachaufbauten (und nicht als Anlage) zu beurteilen seien, sei falsch. Solche Antennen seien in Kombination mit den Apparateschränken regelmässig gesamthaft zu betrachten; sie hätten demnach als Dachaufbauten zu gelten (act.