Zur Einschränkung der Höhe von Bauten dienen die Vorschriften über die Gebäude- und Firsthöhe. Unter privatrechtlichen Aspekten besteht deren Zweck darin, Nachbarliegenschaften vor übermässigem Entzug von Sonnenstrahlung und Aussicht zu schützen. Als Anlage gelten die übrigen baulichen Massnahmen, die in Form, Gestalt und Ausmass derart in Erscheinung treten und auf die Nachbarn oder den öffentlichen Grund in der Weise einwirken, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden (Heer, a.a.O., S. 113).