Zwei Technikbauten (Elektrokästen) von 0.62 m auf 1.56 m sollen auf der Südseite des Liftaufbaus zu stehen kommen (vgl. Baueingabe in act. G 10/13). - Bauten und Anlagen im Sinn von Art. 78 BauG sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Heer, a.a.O., S. 255). Zur Einschränkung der Höhe von Bauten dienen die Vorschriften über die Gebäude- und Firsthöhe.