740). Dies bedeutet, dass es in einen Verwaltungsentscheid nur eingreifen darf, wenn Rechtsnormen und - grundsätze verletzt werden. Soweit die Behörden ihr Ermessen - wie vorliegend - pflichtgemäss ausgeübt haben, ist dem Verwaltungsgericht eine Kontrolle verwehrt. 5. 5.1. Die geplante Mobilfunkantenne soll an der südöstlichen Ecke des 2.42 m hohen Liftaufbaus in der Mitte des Flachdaches des Hochhauses 1 errichtet werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte