auf Art. 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 1 USG und auf Art. 3 des RPG abgestützt ist. Inwiefern Art. 12 Abs. 2 USG verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es besteht sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (act. G 6 Ziff. 44 ff.) kein Anlass für die Anordnung eines Gutachtens betreffend Einhaltung der Strahlungsgrenzwerte (vgl. act. G 6 Anträge Ziff. 6). Die erforderlichen Angaben sind aus dem Standortdatenblatt ersichtlich. Auch fehlt es an einem Grund für einen weiteren Augenschein, zusätzlich zu dem am 16. Januar 2013 bereits durchgeführten (vgl. act. G 10/24-26), sowohl an Ort (act. G 6 Anträge Ziff. 5) als auch beim AFU (act.