4.3.5. Angesichts dieser Sachlage genügt das angewandte QS-System den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Es bedarf insofern keiner zusätzlichen Gesetzes- bzw. Verordnungsgrundlage (vgl. act. G 6 Ziff. 77), als es auf die NISV und diese wiederum © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte