61 und 74). Das Gericht schloss sich der Meinung des BAFU an, das in seinem im Januar 2012 vorgelegten Bericht "Stichprobenkontrollen von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB" zum Ergebnis gekommen war, dass für das ordnungsgemässe Funktionieren der QS-Systeme und deren Kontrolle der Standort der zugehörigen Rechner und Speichermedien nicht von Belang sei (BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 5.2 in Verbindung mit E. 5.1; BGer 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.4; vgl. auch VerwGE B 2013/38 vom 16. April 2014 E. 4.4).