59), vermag dies die Tauglichkeit des QS-Systems als solches nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht hat sodann auch den Einwand geprüft und verworfen, dass das QS-System der Mobilfunkbetreiber deshalb ungenügend sei, weil die Steuer- und Überwachungszentrale des Mobilfunknetzes aus Kostengründen ins Ausland verlegt worden sei (act. G 6 Ziff. 61 und 74).