Datenübertragung stattfindet, wie die Beschwerdeführenden darlegen lassen (act. G 6 Ziff. 74), hat als dargetan zu gelten, dass die Daten bei den Mobilfunkbetreibern automatisch (elektronisch) erfasst und danach - ebenfalls automatisch - an die QS- Datenbank weitergeleitet werden (vgl. act. G 13 Ziff. 90). In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis der Beschwerdegegnerin 1 nachvollziehbar, dass das QS- System über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen müsse, welche einmal pro Arbeitstag die eingestellten ERP und die Senderichtungen sämtlicher Antennen mit den bewilligten Werten und Winkelbereichen vergleiche (act. G 13 Ziff. 91).