In dieses konnten die Beschwerdeführenden unbestritten Einsicht nehmen. Ein Anspruch auf Information bezüglich durchgeführter Kontrollmessungen nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens kann entgegen ihrer Auffassung (act. G 6 Ziff. 66) weder Art. 6 USG noch Art. 12 NISV entnommen werden.