Des Weiteren hatte das Bundesgericht im Urteil 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008, E. 4.5, festgehalten, dass Messunsicherheiten ohnehin nur relevant seien, wenn (Abnahme-) Messungen vorgenommen würden. Bei der Berechnung der Strahlungsprognose dagegen seien diese Unsicherheiten ohne Belang, da dies ansonsten auf eine Verschärfung des Anlagegrenzwerts hinausliefe (vgl. auch BGer 1C_452/2012 vom 18. November 2013, E. 5.4). Wesentliche Grundlage für die immissionsrechtliche Beurteilung der Mobilfunkanlage bildet das Standortdatenblatt vom 14. November 2008 (act. G 10/13 Beilage). In dieses konnten die Beschwerdeführenden unbestritten Einsicht nehmen.