Zum Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die technisch mögliche Leistung der geplanten Antenne weit über die beantragte Leistung hinaus gehe und eine Leistungsbegrenzung nicht vorgesehen bzw. die Einhaltung der Grenzwerte nicht gesichert sei, hatte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Beschwerdegegnerin 1 habe (nach den Vorgaben des BAFU-Rundschreibens vom 16. Januar 2006 zur Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk) bereits im Baubewilligungsverfahren die entsprechenden Zertifikate vorgelegt. Die Einwände gegen das QS-System würden sich daher als unbegründet erweisen.