Die behördlichen Überwachungsmöglichkeiten seien ungenügend (act. G 6 Ziff. 55-70). Die Beschwerdeführenden würden daran festhalten, dass ein System implementiert werden müsse, welches die Sendeleistung bzw. die Winkeleinstellung automatisch zurückstelle bzw. das Überfahren grundsätzlich verhindere. Nur so könne eine Überschreitung der NISV und somit eine Aushöhlung der gesetzlichen Grenzwerte verhindert werden (act. G 6 Ziff. 82).