Der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, da der Anlagegrenzwert von 6.0 V/m bereits nach der unvollständigen und fehlerhaften Strahlungsprognose ausgeschöpft und überschritten sei (5.83 beim OMEN Nr. 10). Nicht berücksichtigt werde, dass die Leistung mit der Verwendung einer nicht bekannt gegebenen Senderendstufe massgeblich verändert werden könne (act. G 6 Ziff. 44-50). Die Einhaltung der technisch nicht ausgeschöpften Sendeleistung könne nicht erwartet werden. Technische Massnahmen zur Begrenzung der Sendeleistung seien nicht gegeben. Die behördlichen Überwachungsmöglichkeiten seien ungenügend (act.