Senderendstufe mache, widerspreche Art. 11 Abs. 2 NISV. Die Kenntnis der verwendeten Senderendstufe sei zwingende Voraussetzung, damit die Behörde die gesetzliche Kontrollpflicht der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 NISV) erfüllen könne. Werde die Senderendstufe nicht berücksichtigt, könne der Anlagegrenzwert um bis das Doppelte oder mehr überschritten werden. Der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, da der Anlagegrenzwert von 6.0 V/m bereits nach der unvollständigen und fehlerhaften Strahlungsprognose ausgeschöpft und überschritten sei (5.83 beim OMEN Nr. 10).