G 9 Beilage Ziff. 1). Die Vorinstanz folgerte hieraus, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs verzichtet werden könne. Unterhalb der Antenne fänden sodann immer Abnahmemessungen statt. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien daher unbegründet (act. G 9 Ziff. II./4.2). Diese Schlussfolgerung erscheint insofern nachvollziehbar, als die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist und die tatsächliche Situation erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten wird. Eine allfällige Nachbesserung könnte im Nachgang zur Abnahmemessung immer noch realisiert werden.