G 3 S. 17 f.). Zum Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Mehrfachbelastung durch nieder- und hochfrequente Strahlung (Eisenbahn) in der näheren Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage die Gesundheit der Bevölkerung bedrohe, legte die Vorinstanz mit Hinweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 (vgl. vorstehende E. 3.3) dar, der Verordnungsgeber habe ersatzweise strenge vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (Anlagegrenzwerte) festgelegt. Weil nach wie vor keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Kombinationswirkung von nieder- und hochfrequenter Strahlung vorliegen würden, erscheine deren getrennte Beurteilung nach wie vor sachgerecht (act. G 3 S. 18 f.).