Dies sei nachvollziehbar, weil die Strahlenbelastung unterhalb der Antenne aufgrund ihrer Winkelausrichtung tiefer sei als im Hauptstrahlungsbereich der Antenne. Dies zeige z.B. die Berechnung von OMEN Nr. 10 im 9. Stockwerk des Hochhauses 2 mit einem Wert von 5.83 V/m im Hauptstrahlungsbereich der Antenne. OMEN Nr. 10 halte den Anlagegrenzwert ein. Weitere Berechnungen seien daher nicht erforderlich (act. G 3 S. 17 f.).