G 3 S. 15). Zum Einwand der Beschwerdeführenden, wonach der Anlagegrenzwert in der Wohnung unterhalb der Antennenanlage nicht eingehalten sei, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Strahlenbelastung für die Wohnung im 9. Stockwerk des Hochhauses 1 in 23.4 m Höhe berechnet und eine elektrische Feldstärke der Anlage von 3.49 V/m berechnet (OMEN Nr. 02). Dieser Wert liege unter dem Anlagegrenzwert von 6 V/m. Dies sei nachvollziehbar, weil die Strahlenbelastung unterhalb der Antenne aufgrund ihrer Winkelausrichtung tiefer sei als im Hauptstrahlungsbereich der Antenne.