4.2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, zur Beurteilung der Immissionen einer Mobilfunkanlage sei das AFU als Fachbehörde des Kantons zweifellos ausreichend qualifiziert. Weil hauptsächlich technische Fragen zu beantworten seien, welche sich im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen immer wieder stellen würden, sei das AFU in der Lage, diese Fragen sachgerecht zu beantworten. Die Anordnung eines Gutachtens sei nicht erforderlich (act. G 3 S. 15).