Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Art. 62 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NSIV). Im Amtsbericht vom 10. Dezember 2012 hielt das AFU unter anderem fest, die nächstgelegenen Antennen würden sich mit 970 m (A.) und 1340 m Entfernung (B.) ausserhalb des Anlageperimeters von 70 m bzw. 106 m (gemäss der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Änderung der NISV) befinden, weshalb die geplante Mobilfunkanlage als separate Anlage zu beurteilen sei. Diese halte sowohl den Anlageals auch den Immissionsgrenzwert ein.