dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil vom 24. August 2010 (B 2010/26) hatte das Verwaltungsgericht die dort streitige Angelegenheit wegen der nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen Sendeleistung verschiedener Antennen und unzureichender Klärung der Senderichtung einer Antenne an die Vorinstanz zurückgewiesen. Den nach Vornahme von weiteren Abklärungen ergangenen abweisenden Rekursentscheid vom 16. Februar 2012 (Gesuchsbewilligung) bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2013 (B 2012/46). Für den hier streitigen Sachverhalt lässt sich aus diesen Urteilen nichts ableiten.