G 10/13 Beilage) ergibt sich eine Azimut-Ausrichtung der einzelnen Antennen in der Weise, dass in erster Linie das betroffene Quartier mit der Mobilfunkdienstleistung beliefert wird. Deshalb ist insgesamt davon auszugehen, dass die Antenne hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort steht, an dem sie errichtet werden soll, und in erster Linie dazu dient, Bauzonenland der Gemeinde X. abzudecken. Die weitere Feststellung der Vorinstanz, wonach eine Netzabdeckungskarte keine zwingend nötige Unterlage zur Beurteilung der Zonenkonformität darstelle und sich die erforderlichen Angaben aus dem Standortdatenblatt ergeben würden (act.