Die zwischen den Mobilfunkbetreibern und der Vereinigung der st. gallischen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten (VSGP) abgeschlossene "Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination" von 2011, stellt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (act. G 9 Ziff. II./3.2) - keine planungsrechtliche Vorschrift dar, aus welcher sich ein klagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort ableiten liesse. Überdies hatte die Gemeinde X. vorerst offenbar Bemühungen für die Evaluation eines anderen Standortes unternommen (act. G 9 Ziff. II./3.2); im vorliegenden Verfahren verweist sie jedoch auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid (act.