2.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass für den Bau einer Mobilfunkantenne - innerhalb der Bauzone - grundsätzlich kein Bedürfnisnachweis erforderlich ist. Ohne entsprechende planungsrechtliche Vorschriften des Kantons oder der Gemeinden ist insbesondere nicht zu prüfen, ob bessere Alternativstandorte vorhanden sind (B. Wittwer, Bewilligungen von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage 2008, S. 96-98). Die zwischen den Mobilfunkbetreibern und der Vereinigung der st. gallischen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten (VSGP) abgeschlossene "Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination" von 2011, stellt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (act.